1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.2. Diesen AGB entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Kunden erkennt die Agentur (Marke Ultima Marketing by Christian Vondru, Urbanisation Soltroia, 7570-788, Portugal im Folgenden: Agentur) nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.3. Diese AGB gelten ausdrücklich nicht für die ebenfalls im Leistungsportfolio der Agentur angebotene Marketing-Betreuung, welche Marketing-Beratung und -Planung, Research/Marketing-Analyse, den Media-Einkauf und die Media-Abwicklung in allen anderen als den sozialen Medien zum Gegenstand hat.

1.4. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit den Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt wurden.

1.5. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Ultima Marketing ist eine Agentur für Design & Kommunikationsberatung, welche Kunden in allen Feldern des Social Media Marketing und der Social Media Kommunikation sowie im Bereich Marketing & Consulting betreut. Die Agentur unterstützt Unternehmen umfassend bei der Definition, Planung und Erreichung von Zielen der (Marken-) Kommunikation im Social Web und in der klassischen PR-Arbeit, sowie beim Thema Branding & Design. Die Agentur bietet sowohl Beratung in den Bereichen Konzeption und Strategie als auch konkrete Leistungen zur Umsetzung von erarbeiteten Strategien und Konzeptionen an.

2.2. Der Kunde beauftragt die Agentur mit einem oder mehreren Bestandteilen des Leistungsportfolios.

2.3. Diese Beauftragung regelt im Folgenden die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Parteien.

3. Leistungen der Agentur

3.1. Die Agentur stellt dem Kunden ein umfassendes Leistungsportfolio zur Verfügung, um Unternehmen umfassend bei der Definition, Planung und Erreichung von Zielen der (Marken-) Kommunikation im Social Web zu unterstützen. Die Leistungsbestandteile umfassen dabei unter anderem:

3.1.1. Strategieberatung und Strategieentwicklung:

3.1.1.1. Erklärung der Bedeutung von Social Media,

3.1.1.2. Entwicklung von Social Media Einstiegsstrategien,

3.1.1.3. Analyse und Optimierung von bestehenden Online- und/oder Social-Media-Aktivitäten,

3.1.2. Gestalterische Umsetzung hinsichtlich Fein-Konzeption, technischer Implementierung und/oder Design von Social Media Auftritten wie insbesondere Facebook-, Instagram-, Linkedin-, Xing-, Pinterest- oder GoogleMyBusiness-Unternehmensseiten

3.1.3. Werbekampagnen-Planung und/oder -Umsetzung in Bezug auf Google- und/oder Facebook-/ Instagram Ads

3.1.4. Betreuung von einem oder mehrerer Social Media Accounts für den Kunden in Form von Postplanung und Gestaltung

Abstimmung mit dem Kunden im Namen des Kunden

4.1. Die Agentur erstellt ein Angebot, in welchem zum einen die einzelnen Leistungsbestandteile, ihr jeweiliger konkreter Leistungsumfang und insbesondere der Vermerk, ob eine Abnahme hinsichtlich des Leistungsbestandteils zu erfolgen hat, aufgeführt werden. Dieses Angebot kann ebenfalls als E Mail erfolgen und bedarf keiner gesonderten rechtlichen Schriftform.

4.2. Der Vertrag zwischen der Agentur und dem Kunden kommt durch die Annahme des von der Agentur im Sinne von Ziffer 4.1 erstellten Angebots zustande. Die Annahme des Angebots sollte durch die Übermittlung des handschriftlich unterzeichneten Angebots per Email erfolgen, wenigstens ist jedoch eine Annahme des Angebotes in Textform mittels übereinstimmender Emails erforderlich.

4.3. Angebot und Annahme werden Bestandteil des Vertrages, sie werden im Folgenden als Auftrag bezeichnet.

4.4. Die Agentur darf sich zur Erbringung der angebotenen Leistungen Dritter bedienen, diese Dritten werden nicht Vertragspartner des Kunden. Die Agentur verpflichtet beauftragte Dritte auf Wunsch des Kunden zur Verschwiegenheit.

4.5. Der Zeitplan zur Umsetzung des Auftrags erfolgt nach Absprache der Vertragspartner und wird entsprechend als solcher protokollarisch dokumentiert (übereinstimmende Emails werden als ausreichend erachtet). Diese Zeitpläne werden Bestandteil dieses Vertrages. Der Zeitplan wird im Folgenden auch als Projektplan bezeichnet.

4.6. Erfolgt die Beauftragung durch den Vertragspartner über einen entsprechenden Leistungszeitraum, wird die gesetzliche Kündigungsfrist ausgeschlossen und der Vertragspartner hat bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses, die ausstehenden Kosten bis Vertragsende zu tragen. Diese können nach Absprache mit der Agentur innerhalb einer Schlussrate oder in Teilzahlungen beglichen werden.

5. Leistungsänderungen im Projektverlauf

5.1. Der Kunde kann Änderungen und Ergänzungen der mittels des Auftrags konkret vereinbarten Leistungen unter den folgenden Voraussetzungen verlangen:

5.1.1. Der Kunde erklärt seinen Änderungswunsch gegenüber der Agentur wenigstens in Textform.

5.1.2. Im Falle von vereinbarten Abnahmen ist eine Leistungsänderung nur bis zum Zeitpunkt der
Abnahme möglich.

5.1.3. Die Agentur prüft den Änderungswunsch so schnell als möglich und unterbreitet dem Kunden ein Angebot, das Angaben zur (technischen) Umsetzbarkeit, den damit verbundenen Kosten sowie der damit verbundenen Zeitplanverschiebung enthält. Dieses Angebot muss ebenfalls wenigstens in Textform abgegeben werden.

5.1.4. Das Angebot von der Agentur muss vom Kunden wenigstens in Textform (z.B. durch übereinstimmende Emails) angenommen werden. Diese übereinstimmen- den Erklärungen in Textform zur Leistungsänderung werden jeweils Bestandteil dieses Vertrages.

5.2. Die Agentur wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Kunde weist die Agentur wenigstens in Textform an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt die Agentur dies dem Kunden unverzüglich wenigstens per Textform mit.

6. Abnahmen

6.1. Wenn und soweit im Auftrag Abnahmen vereinbart sind, gelten hierfür die nachfolgenden Regelungen für Social Media Posts

6.2. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistung wie sie im Auftrag und/oder den Projektplänen und/oder sonstigen Leistungsbeschreibungen konkret beschrieben ist. Social Media Posts, egal auf welchen Plattformen, oder falls in Leistungsbeschreibungen nicht angeführt, haben eine Abnahmefähigkeit von einem Tag ab Postdatum. Er hält die Agentur vom Kunden innerhalb dieser Zeit keinen Mängel in Schriftform, gilt der Post automatisch als abgenommen. Hierzu bedarf es weder einer Schriftform noch eines Protokolls.

6.3. Der Kunde hat unverzüglich mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.

6.4. Erkennt der Kunde keine Abnahmefähigkeit und schlägt die Abnahme insoweit fehl, so wird wie folgt verfahren:

6.4.1. Der Kunde übergibt der Agentur eine Auflistung und Beschreibung aller die Abnahme hindernden Mängel.

6.4.2. Die Agentur beseitigt die aufgezeigten Mängel und stellt binnen angemessener Frist eine mangelfreie und abnahmefähige Leistung bereit.

6.4.3. Der Kunde prüft sodann nur die protokollierten Mängel, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.

6.5. Der Kunde darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. In diesem Fall steht die Abnahme jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Behebung dieser Mängel durch die Agentur. Als unwesentlicher Mängel wird zum Beispiel ein Rechtschreibfehler im Kontentext oder ein minimaler Grafikfehler im Design der das Gesamtbild nicht verzerrt angesehen.

6.6. Der Kunde hat die Abnahme unverzüglich, spätestens jedoch 2 Tage nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch die Agentur zu erklären.

7. Regelungen hinsichtlich der Teilnahme an Pitches und Erstellung von Keynotes

7.1. Erbringt die Agentur Leistungen im Rahmen eines Pitches, so ist der der Agentur entstehende Aufwand in Form von abzurechnenden Manntagen nach den regulären Tagessätzen durch den Pitch-Kunden (im Folgenden hier als Auftraggeber bezeichnet) zu vergüten. In diesem Fall erhält der Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht an den unter dem Pitch entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken (Konzepten, Designvorlagen etc.). Das ausschließliche Nutzungsrecht an den unter dem Pitch entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken (Konzepten, Designvorlagen etc.) erlischt nach 12 Monaten, wenn der Auftraggeber nicht binnen dieses Zeitraums die im Pitch entwickelte Kampagne nachweisbar begonnen hat umzusetzen. Beginnt der Auftragsgeber die Kampagne binnen dieses Zeitraums umzusetzen und bringt er die Kampagne binnen weiterer sechs Monate auf den Markt, so behält der Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Werken (Konzepten, Designvorlagen etc.). Dem Auftraggeber obliegt eine Anzeigepflicht gegenüber der Agentur bezüglich der Umsetzung der Kampagne sowie der Markteinbringung der Kampagne.

7.2. Von Ziffer 7.1. abweichende Vereinbarungen müssen gesondert getroffen und wenigstens in Textform (wie z.B. durch übereinstimmende Emails) vereinbart werden.

7.3. Erbringt die Agentur abweichend von Ziffer 7.1 und Ziffer 7.2 Leistungen im Rahmen eines Pitch ohne dass der Auftraggeber eine Gegenleistung erbringt, so gelten die nachfolgenden Regelungen:

7.3.1. Der Auftraggeber erhält hinsichtlich der im Rahmen die Pitches entstandenen urheberrechtlich geschützten Werke (Konzepte, Designvorlagen etc.) keine Nutzungsrechte.

7.3.2. Die Parteien sind sich über die entsprechende Geltung des Urheberrechts auch hinsichtlich der im Rahmen die Pitches entstandenen nicht urheberrechtlich geschützten Arbeiten und Leistungen einig. Der Auftraggeber erhält ausdrücklich kein Nutzungsrecht an diesen Arbeiten und Leistungen.

7.3.3. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass der Auftraggeber die im Rahmen des Pitches von der Agentur erstellten Unterlagen – gleich ob urheberrechtlich geschützt oder nicht – nicht an Dritte, insbesondere nicht an dritte Agenturen, weitergeben darf.

7.3.4. Gibt der Kunde diese Unterlagen entgegen den hier bestehenden Regelungen an Dritte weiter, so ist seitens des Auftraggebers eine Vertragsstrafe zu leisten. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der Agentur im Verhältnis zum Aufwand der für den Pitch erbrachten Arbeiten angemessen festgesetzt. Die Vertragsstrafe wird fällig sobald die Agentur eine Vertragsverletzung im vorstehenden Sinne bekannt wird und die Agentur die im Einzelfall angemessene Vertragsstrafe dem Auftraggeber zur Kenntnis gibt. Unberührt bleiben von der Vertragsstrafe weitergehende Schadensersatzansprüche.

7.3.5. Die vorangegangenen Ziffern 7.1 bis 7.3 gelte ebenso für die Erstellung von Keynotes.

8. Social Media Accounts, Social Media Plattformen

8.1. Wenn und soweit die Agentur oder von ihr beauftragte Dritte Social Media Accounts für den Kunden einrichten und/oder nutzen, so geschieht diese Einrichtung und/oder Nutzung auf der jeweiligen Social Media Plattform namens und in Vollmacht des Kunden. Vertragspartner & Verantwortlicher für Einhaltung der AGBS und des Datenschutzes der jeweiligen Plattform ist der Kunde.

8.2. Der konkrete Umfang der administrativen, technischen und/oder redaktionellen Betreuung der Social Media Accounts wird durch den konkreten Auftrag bestimmt, insbesondere wird im Auftrag bestimmt, ob die Agentur die Social Media Kommunikation für den Kunden innerhalb eines festgelegten Rahmens eigenständig oder aber nur entsprechend im Auftrag geregelter Rücksprachen durchführen kann.

8.3. Die Agentur ist verpflichtet, vom Kunden erhaltene Zugangsdaten für Social Media Accounts streng vertraulich zu behandeln, sicher zu verwahren und nicht an unbefugte Dritte weitergeben.

8.4. Die Agentur ist weiter verpflichtet, die im Falle der Einrichtung eines Accounts erworbenen Zugangsdaten spätestens bei der Vertragsbeendigung herauszugeben und den Account damit dem Kunden vollständig zu übergeben. Der Kunde hat jederzeit das Recht, die Zugangsdaten zu den jeweiligen Social Media Accounts anzufordern.

8.5. Dem Kunden ist bewusst und er erkennt an, dass die Agentur keinen Einfluss auf den Betrieb der von ihr gegebenenfalls empfohlenen, aber von Dritten betriebenen, Social Media Plattformen hat und dass die Agentur in Folge dessen keine Verantwortung für die betrieblichen Abläufe dieser Social Media Plattformen übernehmen kann. Weiteres ist dem Kunden ebenfalls bekannt, dass Plattformbetreiber Social Media Accounts aus unerklärlichen Gründen sperren, löschen oder blockieren können. Falls dies geschieht, ist dem Kunden bewusst, dass die Agentur hier keinerlei Verantwortung übernehmen kann. Dies gilt ebenfalls für Maßnahmen der Social Plattformen zur Bekämpfung von Spam und Schutz deren Community Richtlinien. Auch hier muss dem Kunden bewusst sein das sämtliche Verantwortung sowie Gewährleistungen von der Agentur nicht übernommen werden können.

9. Rechteeinräumung

9.1. Wenn und soweit urheberrechtlich geschützte Werke wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software-Applikationen im Rahmen eines Auftrags erstellt werden, erhält der Kunde gegen Zahlung der im jeweiligen Auftrag bestimmten Lizenzgebühr ein Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Werken, dessen konkrete Ausgestaltung im Rahmen des jeweiligen Auftrags vorgenommen wird. Das Nutzungsrecht kann sachlich, zeitlich und örtlich beschränkt sowie als einfaches, nicht ausschließliches oder ausschließliches Nutzungsrecht ausgestaltet sein.

9.2. Liefert der Kunde der Agentur zur Umsetzung des Auftrags urheberrechtlich geschützte Inhalte wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software-Applikationen, garantiert der Kunde der Agentur über die erforderlichen Urheber- und Nutzungsrechte zu verfügen. Der Kunde überträgt der Agentur hinsichtlich der gelieferten Inhalte alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte. Der Kunde steht dafür ein, diese Rechte auch Dritten gegenüber einräumen zu können. Vorstehendes gilt sinnentsprechend ebenfalls in Bezug auf die Einwilligung von abgebildeten Personen hinsichtlich deren Persönlichkeitsrechts.

9.3. Sollten innerhalb eines Auftrages Videos, Bilder oder Grafiken mit Bildnissen von Personen (tatsächliche Abbildungen oder erkennbare Computeranimationen) erstellt werden, so unterliegt es dem Kunden alle erforderlichen Maßnahmen zu tragen die zur Einbringung Erteilung und Einholung von Lizenzen und Berechtigungen für das entstandene Content Material notwendig ist. Auf Anfrage der Agentur ist der Kunde jederzeit verpflichtet diese Lizenzen und Berechtigungen vorzuzeigen.

9.4. Die Agentur haftet auch nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht. Wird die Agentur wegen einer Lizenz Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

9.5. Kann geplanter Content aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Ausfall von Veranstaltung | Auftreten einer Pandemie o.Ä. nicht gepostet werden, behält sich die Agentur das Recht vor den dafür benötigten Zeitaufwand regulär abzurechen.

10. Mitwirkungspflichten

10.1. Der Kunde unterstützt die Agentur bei allen Tätigkeiten, soweit seine Mitwirkung für die Leistungserbringung erforderlich ist. Der Kunde übergibt der Agentur jeweils rechtzeitig alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen, um die die Agentur bittet oder die nach dem Auftrag und/oder Projektplan ohnehin zur Übergabe vorgesehen sind.

11.2. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 10.1 nicht rechtzeitig nach, so hat er alle damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere eine mögliche Verzögerung hinsichtlich der Produktivsetzung des jeweiligen Leistungsbausteins zu vertreten.

11.3. Die Bereitstellung von Bild und Videomaterial hat grundsätzlich bei Content Erstellung von Social Media Posts durch den Kunden zu erfolgen. Falls dies der Kunde nicht bewältigen kann werden für die Postplanung ausschließlich Bilder und Videos aus Lizenzen der Plattform Canva genommen.

11. Vertraulichkeits-/Verschwiegenheitsvereinbarung

11.1. Die Agentur und der Kunde verpflichten sich, über alle im Rahmen des Auftrages gegenseitig bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, die ihnen anvertraut oder die ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an Dritte zu offenbaren oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke zu verwerten. Die vertraulichen Informationen beider Parteien sind ausschließlich zur Vorbereitung und Durchführung des von der Agentur für den Kunden durchzuführenden Auftrags zu verwenden.

11.1.1. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind insbesondere alle während der Dauer des Auftrags in mündlicher, visueller oder schriftlicher Form oder über Datenträger ausgetauschte Informationen, dabei erzielte Erkenntnisse und Ergebnisse und Betriebsgeheimnisse. Als vertrauliche Informationen gelten auch Kenntnisse und Informationen über die Tätigkeit und Projekte der jeweils anderen Partei.

11.1.2. Nicht vertraulich (offenkundig) sind Informationen, die:
• schon vor Beauftragung öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verletzung dieser
Vereinbarung öffentlich bekannt wurden
• aufgrund zwingender Vorschriften öffentlichen Stellen zugänglich zu machen sind
• von dem jeweils überlassenden Vertragspartner schriftlich als nicht vertrauliche Information freigegeben wurden.
Die Beweislast hinsichtlich der Offenkundigkeit von Informationen aus einem oder mehreren der vorgenannten Gründe trägt der Verwerter dieser Informationen. Sofern geheime Informationen rechtmäßig offenkundig werden, erlischt hinsichtlich dieser Informationen die Vertraulichkeit.

11.2. Alle Rechte einschließlich der Rechte am geistigen Eigentum der vertraulichen Informationen bleiben beim informierenden Vertragspartner. Dokumente und andere körperliche Träger der ausgetauschten Informationen sind nach Auftragsbeendigung samt all ihrer Vervielfältigungen unverzüglich und unaufgefordert an den Vertragspartner zurückzugeben. Elektronisch gespeicherte Daten sind zu löschen. Ausgenommen hiervon sind lediglich regelmäßig automatisch erzeugte elektronische Sicherungskopien. Jedoch dürfen auch diese nicht vom jeweils anderen verwertet werden. Auf schriftliches Verlangen sind auch während der Auftragsdurchführung vertrauliche Informationen samt ihren Kopien zurückzugeben bzw. zu löschen.

11.3. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch die jeweils betroffene Partei selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus verpflichten sich beide Parteien, die zum Zwecke des Auftrages überlassenen Unterlagen – soweit diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht gelöscht werden können – sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen.

11.4. Die Agentur und der Kunde verpflichten sich, Informationen nur an solche Mitarbeiter oder Dritte zu überlassen, die ihrerseits der Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsvereinbarung unterliegen, die Verpflichtungen enthält, die der vorliegenden Vereinbarung entsprechen.

12. Vergütung

12.1. Die Höhe der Vergütung für die durch die Agentur zu Vergütung erbringenden Leistungen sowie die Höhe der gegebenenfalls zu entrichtenden Lizenzgebühren wird durch den verbindlichen Auftrag gemäß Ziffer 4 sowie gegebenenfalls durch Vereinbarungen über die Leistungsänderung nach Ziffer 5 bestimmt.

12.2. Die Abrechnung der vereinbarten Vergütung sowie ggf. zu entrichten der Lizenzgebühren erfolgt nach Ablauf eines Monats, soweit nicht ausdrücklich durch den verbindlichen Auftrag gemäß Ziffer 4 anders vereinbart. Honorare und Lizenzgebühren sind grundsätzlich nicht skontierbar.

12.3. Rechnungen sind sofort zahlbar nach Rechnungseingang, welche per Mail erfolgt.

12.4. Alle in Angeboten bzw. Aufträgen aufgeführten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

13. Gewährleistung

13.1. Die Agentur leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn die Gewährleistung ist durch die folgenden Klauseln gesondert beschränkt. Die Gewährleistungspflicht beschränkt sich ausschließlich auf Social Media Posts, die vom Kunden nicht abgenommen wurden. Bereits abgenommene Social Media Post sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

13.2. Aus der Gewährleistungspflicht resultierende Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Regelung in Ziffer 10 ist hiervon unberührt. Bei Social Media Posts entfällt die Gewährleistung nach Ende der Abnahmepflicht.

13.3. Ist die Agentur tätig als Subunternehmen für den Kunden, ist die Agentur von jeglicher Art von Gewährleistung ab Vertragszeitpunkt ausgeschlossen. Dies setzt voraus, dass der Kunde die Social Media Dienstleistungen an seine Kunden weiterverkauft.

14. Haftung

14.1. Die Agentur haftet unbeschränkt für die durch sie selbst, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, jedoch nicht grob fahrlässig verursachten Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

14.2. Für sonstige Schäden haftet die Agentur nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht). Die Schadensersatzpflicht ist dabei auf solche Schäden begrenzt, die als vertragstypisch und vorhersehbar anzusehen sind. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung der Agentur ist ausgeschlossen. Die Agentur haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Löschung oder Blockierung von Social Accounts, zu geringes Wachstum, und Mangelfolgeschäden.

14.3. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter oder grober Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben, abgenommen oder genehmigt wurden.

14.4. Dem Kunden ist bewusst, dass die Social Media Dienste, über die zum Teil die Leistungen von der Agentur erbracht werden (wie etwa das Community-Management einer Facebook-Seite), von Dritten betrieben werden und die Agentur auf den Betrieb dieser Social Media Dienste keinen Einfluss nehmen und dem gemäß für deren Betrieb auch nicht haften kann.

14.5. Ist die Agentur tätig als Subunternehmen für den Kunden, dann ist die Agentur von jeglicher Art von Haftung ab Vertragszeitpunkt ausgeschlossen. Dies setzt voraus, dass der Kunde die Social Media Dienstleistungen an seine Kunden weiterverkauft.

14.6. Alle vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten werden von der Agentur nicht auf Datenschutzrichtigkeit kontrolliert, da diese vom Kunden genehmigt oder bereitgestellt werden. Jegliche Art von Datenschutzverletzungen, Pannen oder Verfehlungen, unabhängig davon, ob wissentlich oder unwissentlich, unterliegen vollständig der Verantwortung des Auftraggebers, und die Agentur kann dafür nicht haftbar gemacht werden.

15. Rechtskonformität

15.1. Ausdrücklich nicht Gegenstand der Beratung von der Agentur ist die umfassende rechtliche Beratung oder Prüfung von Projekten auf Rechtskonformität wie sie nur durch Rechtsanwälte vorgenommen werden kann und darf; dies gilt insbesondere in Bezug auf Anmeldeprozesse, Datenerhebungen sowie Datenschutz- und Nutzungsbedingungen bei Web und Social Media Kampagnen. Die Agentur empfiehlt ausdrücklich, sämtliche Projekte auf Rechtskonformität durch qualifizierte Rechtsberater prüfen zu lassen.

15.2. Die Agentur wird den Kunden auf für die Agentur erkennbare rechtliche Risiken bezüglich des Inhalts und/oder Gestaltung geplanter Projekte hinweisen. Besteht der Kunde entgegen dem Hinweis seitens der auf eine Durchführung des Projekts ohne rechtliche Beratung, so haftet die Agentur nicht für hieraus resultierende Konsequenzen. In diesem Fall stellt der Kunde die Agentur von Ansprüchen Dritter frei.

16. Kennzeichenschutz und Public Relations

16.1. Die Bezeichnung der Agentur, das dazugehörige Logo sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Bezeichnungen sind Kennzeichen der Agentur. Jede Nutzung dieser Kennzeichen durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur, es sei denn es handelt sich um eine Nutzung im Sinne von Ziffer 12.2.

16.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis). Dies gilt ebenfalls für Präsentationen der Kunden Social Accounts oder Posts auf Werbeträgern oder auf einer online Präsenz der Agentur.

16.3 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

17. Datenschutz

17.1. Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID- Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

18. Schlussbestimmungen

18.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Portugal unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist die Bundesrepublik Portugal. Dasselbe gilt, wenn der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Portugal oder Wohnsitz hat oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der genaue Ort bzw. Stadt des Gerichts kann variieren und wird je nach Art der Rechtsstreitigkeit von der Agentur oder deren Rechtsvertretung bestimmt und bekannt gegeben.

18.3. Änderung oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, es sei denn in diesem Vertrag wird explizit auf die Textform für Änderungen oder Ergänzungen verwiesen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

18.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, berührt dieses die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke